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von Thomas Pfefferle, veröffentlicht in Unfallversicherung
Unfallversicherung zahlt nicht bei Selbstverstümmelung
Am 31.06.2011 hatte sich das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht mit der Klage eines Mannes gegen eine Unfallversicherung zu befassen, welche die Leistungen verweigerte.
Angeblich hatte sich der Mann bei Holzarbeiten auf einem Anwesen im ländlichen Raum versehentlich den Daumen mit einer Kreissäge abgesägt. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der an sich für so einen Fall geschuldeten Entschädigung von 100.000 Euro und behauptete, der Mann habe sich selbst verstümmelt, um die Versicherungssumme zu kassieren. Der Mann ließ sich das nicht gefallen und gewann vor dem OLG den Prozess.
Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass eine Selbstverstümmelung eher unüblich ist. Niemand verliert gerne freiwillig ein Körperteil, nur um die Versicherungssumme zu kassieren. Aus diesem Grund ist es Sache der Unfallversicherung, eine behauptete Selbstverstümmelung auch zu beweisen. Kann dieser Vorwurf jedoch nicht bewiesen werden, dann muss die Versicherung zahlen, und zwar auch dann, wenn letztlich ungeklärt bleibt, ob der Versicherte sich nicht doch selbst verstümmelt hat.
Eine Selbstverstümmelung, welche die Versicherung dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern, kann dann plausibel sein, wenn eine Anhäufung seltsamer Umstände zusammenkommt.
So war es auch vorliegend: Der Versicherungsvertrag begann Anfang April 2006 und noch im selben Monat verlor der versicherte Mann seinen Daumen wegen der Kreissäge. Zudem hatte die Familie zur Zeit des Versicherungsfalls hohe Schulden und konnte die Entschädigung gut gebrauchen. Verdächtig war zudem, dass der abgeschnittene Daumen nicht mehr gefunden wurde, obwohl er im Krankenhaus vermutlich hätte wieder angenäht werden können.
Der vom schleswig-holsteinischen OLG entschiedene Fall zeigt aber, dass auch bei dieser Anhäufung ungünstiger Umstände, die an sich auf eine Selbstverstümmelung hinweisen, ein Prozess gegen die Versicherung dennoch gewonnen werden kann. Das OLG war nämlich davon überzeugt, dass das Abhandenkommen des abgeschnittenen Daumens im ländlichen Raum durchaus plausibel war.
Im konkreten Fall sollten Sie sich daher eine Weigerung der Versicherung die Entschädigung zu zahlen, nicht bieten lassen. Auf 100.000 Euro verzichtet man sicher nicht ohne Weiteres. Der Gang zum Verbraucheranwalt kann sich daher lohnen, wie dieser Fall zeigt. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen und findet die rechtlich passenden Argumente, um eine Selbstverstümmelung auszuschließen.
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Mein Name ist Thomas Pfefferle. Ich bin Ihr Experte für Anleger- und Bankrecht.