Dienstwagenunfall: Versicherungsschutz besteht auch beim Blick auf die Autokarte
Sind Sie Verursacher eines Autounfalls, weil Sie durch einen Blick in die Straßenkarte abgelenkt waren, muss die Kaskoversicherung trotzdem zahlen. Das macht eine Entscheidung des Landgerichts(LG)Aschaffenburg deutlich.
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Dienstwagenunfall: Versicherungsschutz besteht auch beim Blick auf die Autokarte
Bei einem kurzen Blick auf die Autokarte handle es sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit, begründete das Gericht sein Urteil. Bei jeder Fahrt komme es zu kurzfristigen Unaufmerksamkeiten. Typische Beispiele: Blick zum Beifahrer oder Blick in den Rückspiegel. Wollte man in diesen Fällen bereits grobe Fahrlässigkeit annehmen, wäre die Kaskoversicherung sinnlos.
Ein Haftungsausschluss komme nur in Betracht, wenn man als Fahrer grob gegen Sorgfaltspflichten verstoße. Entsprechende Beispiele lieferte das Gericht auch gleich mit: Wer während der Autofahrt einen heruntergefallenen Gegenstand aufhebt oder sich umdreht, um einen Gegenstand auf die Rückbank zu legen, handle grob pflichtwidrig. Denn dadurch steige das Risiko, dass das Lenkrand "verrissen" werde (LG Aschaffenburg, 01.12.2004, Az: 3 O 266/04).
Tipp: Achten Sie nach einem Autounfall darauf, dass Ihre Schadensmeldung keine missverständlichen Aussagen enthält, aus der die Versicherungsgesellschaft eine grobe Fahrlässigkeit herleiten könnte. Lassen Sie die Schadensmeldung im Zweifel von Ihrem Anwalt formulieren bzw. gegenlesen.
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