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von Markus Köhler, veröffentlicht in Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung: Dieses Urteil sollten Sie als Kapitalanleger kennen
Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hatte sich mit Verweis auf eine entsprechende Klausel in seinen Versicherungsbedingungen geweigert, Prozesskosten zu übernehmen, wenn Anleger Finanzberater oder Vermittler wegen Falschberatung verklagen (OLG München; Az. 29 U 589/11).
Nach den Bedingungen des Versicherungsunternehmens waren Klagen, die in "ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundlagen der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" von der Leistung ausgeschlossen.
Diese Versicherungsbedingungen seien unklar und missverständlich, so die Richter des Oberlandesgerichts München. Der Umfang des Versicherungsschutzes sei nicht klar zu bestimmen, da bereits zum Verständnis dieser Klausel tiefere juristische Kenntnisse notwendig seien, als sie dem Verbraucher zugemutet werden könnten. So gibt es beispielsweise weder eine Legaldefinition von "Effekten", noch gibt es einen einheitlichen Gebrauch des Begriffes in der Fachliteratur.
Zwar ist das Urteil nur für die D.A.S. bindend, möchten Sie jedoch Ihren Versicherer zu einer Deckungszusage bewegen, so kann Ihnen die Argumentation des OLG München wertvolle Schützenhilfe bieten. Auf diese Weise ist das Urteil vom 22. September 2011 für alle Versicherten, die wegen Falschberatung ihre Berater zur Rechenschaft ziehen möchten, wichtig und wegweisend.
Die monero-Redaktion meint: Beachten Sie weiterhin den Unterschied zwischen Kapitalanlagen und Spekulationsgeschäften. Die Risikoausschlüsse haben den Zweck, diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht zu kalkulieren sind und die deshalb nicht sämtlichen Beitragszahlern zugemutet werden können.
Risikoausschlüsse haben also durchaus ihren Sinn und ihre Berechtigung. So sind Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Wetten oder anderweitig vom Zufall abhängige Geschäfte zurückführen lassen, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso sind Termingeschäfte betroffen, jedoch nicht die deutlich konservativeren Zertifikate (Amtsgericht Mannheim, Az. 12 C 274/09).
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