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von Helmut Zermin, veröffentlicht in Versicherung
Prüfen Sie gut, bevor Sie eine D&O-Versicherung abschließen.
Sind auch die leitenden Angestellten mitversichert? Insbesondere bei ausländischen Anbietern (AIG, Chubb, Cigna) werden leitenden Angestellten mit in den Versicherungsschutz integriert.
Der Schutz sollte auf sämtliche Organmitglieder der Tochterunternehmen ausgedehnt werden, da ansonsten eine der gesamtschuldnerischen Haftung zuwiderlaufende Einzelversicherung vorliegen würde.
Bei vielen Anbietern werden nur gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, nicht jedoch öffentlich-rechtlicher Natur versichert. Nur wenige Anbieter erweitern den Schutz standardmäßig bzw. individuell auf die Haftpflichtansprüche aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen.
Bedeutung hat die Mitversicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche besonders im Rahmen der §§ 39 und 69 der Abgabenordnung. Danach haften die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften dem Fiskus gegenüber persönlich für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei deutschen Anbietern bestehen hierzu starke Bedenken. Zum einen handelt es sich hierbei um den klassischen Eigenschadenbereich und mithin um das eigene unternehmerische Risiko, zum anderen sind erhöhte Manipulations- und Kollusionsgefahren nicht von der Hand zu weisen.
Um die Ansprüche im Innenverhältnis von Mehrheitsbeteiligten wirksam auszuschließen, kann eine Klausel vereinbart werden, nach der Ansprüche ausgeschlossen sind, die von privaten oder juristischen Personen erhoben werden, die allein einen bestimmten Prozentsatz der Stimmrechte in der Hauptversammlung halten.
Auch können die Mehrheitsaktionäre namentlich erwähnt und somit deren Ansprüche ausgeschlossen werden. Allerdings ist bei dieser Möglichkeit ein genaues Reunderwriting Jahr für Jahr erforderlich, um Änderungen bei den Anteilseignern entsprechend zu berücksichtigen.
Die meisten Anbieter legen in Ihren Policen das sog. Anspruchserhebungsprinzip (claims - made - Prinzip) in Verbindung mit dem Verstoßprinzip zugrunde. Dabei ist die maßgebliche Tatsache für die Definition des Versicherungsfalles die Anspruchserhebung, d. h. die schriftliche Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen eine versicherte Person, die während der Vertragslaufzeit erfolgen muss.
Durch dieses Prinzip kann der Versicherer seinen Haftungszeitraum wirksam begrenzen. Zusätzlich muss bei den meisten deutschen Anbietern die Pflichtverletzung im versicherten Zeitraum erfolgt sein.
Wichtige Punkte sind aber auch Regelungen zur Rückwärtsdeckung sowie der Nachhaftung. Ausgeschlossen sind aber immer Ansprüche, die die versicherten Personen positiv kannten oder aber hätten kennen müssen. Als "Kennensmüssen" wird dabei die grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände der Pflichtverletzung angesehen.
Um diese zeitliche Lücke im Versicherungsschutz zu schließen, besteht optional die Möglichkeit, einen bestimmten Nachhaftungszeitraum mit dem D&0-Versicherer zu vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versicherer den Vertrag nicht verlängert, d. h. bei einer Kündigung durch die Versicherungsnehmerin kann keine Nachhaftung verlangt werden.
Bei der Nachhaftung handelt es sich um eine Nachmeldefrist, da lediglich der Zeitraum für mögliche Anspruchserhebungen um die vereinbarte Zeit verlängert wird. Erfasst werden die Versicherungsfälle, die dem Versicherer innerhalb der Nachhaftungszeit gemeldet werden, vorausgesetzt, die Pflichtverletzungen erfolgten während der Vertragslaufzeit.
Maßgeblich für sämtliche Fragen des Versicherungsumfangs in der Nachhaftungszeit sind die Vertragsbedingungen des letzten Versicherungsjahres. So steht lediglich die unverbrauchte Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres für den Nachhaftungszeitraum zur Verfügung.
Der Versicherer muss zahlen, wenn die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche während der Vertragslaufzeit erfolgt und auch der Verstoß in diesen Zeitraum fällt. In zeitlicher Hinsicht kann der Versicherungsschutz sowohl nach vorne als auch nach hinten durch eine Zusatzvereinbarung erweitert werden.
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