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von Andreas-Christoph Amm, veröffentlicht in Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt nach wie vor zu den Versicherungssparten mit den meisten Leistungsprozessen. Was durch die versicherte Person als eine Art der "Leistungsverweigerung" angesehen wird, kann in der Praxis oftmals auf einen lückenhaften Versicherungsschutz oder fehlende Informationen zurück geführt werden. Grundsätzlich gilt in der Berufsunfähigkeitsversicherung: "Wer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, muss nicht zwangsläufig berufsunfähig sein".
Die Verweisbarkeit
Eine zentrale Rolle der Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung spielt die sogenannte Verweisbarkeit. Hier entscheidet sich, ob die versicherte Person im Sinne der "Berufsdefinition" als berufsunfähig erklärt werden kann oder nicht.
Dem Grunde nach wird zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisbarkeit unterschieden.
Der Unterschied der beiden Prüfverfahren liegt also darin, dass die versicherte Person in der abstrakten Verweisbarkeit grundsätzlich auf andere, seiner Ausbildung und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten verwiesen werden kann.
Zur Verdeutlichung ein Fall aus der Praxis zum Thema Verweisbarkeit
Herr P. ist gelernter Schlosser und als Monteur für Sonnenschutzanlagen bei der Firma K. tätig. Als Herr P. berufsunfähig wird stellte er einen Leistungsantrag bei seinem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer auf Rentenzahlung. Sein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass mit seinem Fachwissen durchaus noch als Verkäufer für Sonnenschutzanlagen tätig sein könnte. Herr P. klagte gegen die Entscheidung seines Berufsunfähigkeitsversicherer und unterlag zuletzt vor dem Oberlandesgericht Koblenz.
Ein weiterer Aspekt in der Frage der Verweisbarkeit ist die Definition der bisherigen Lebensstellung, also das mit dem bisherigen Beruf verbundene Einkommen (auch weniger!) und soziale Ansehen.
Empfehlung zur Verweisbarkeit
Der Prognosezeitraum
Eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine ärztliche Prognose, dass die versicherte Person über einen bestimmten Zeitraum hinweg ihren Beruf nicht ausüben kann. Ältere Versicherungsbedingungen stellen hier noch auf den üblichen Prognosezeitraum von mindestens drei Jahren ab, wohingegen neuere Konzepte nur noch einen Prognosezeitraum von mindestens sechs Monaten fordern.
Empfehlung zum Prognosezeitraum
Die Leistungsprüfung
Manche Versicherungsverträge bieten auch während der Leistungsprüfung bzw. der späteren Leistungsphase noch unliebsame Stolpersteine. Insbesondere auf folgende Klauseln und Leistungseinschränkungen sollten Sie achten:
Generell gilt es zu sagen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zu einem sehr wichtigen Instrument der privaten Absicherung geworden ist. Nichtsdestotrotz bleibt der Nutzen des Produktes schnell auf der Strecke, wenn es nicht auf die individuellen Bedürfnisse der versicherten Person abgestimmt ist.
Sie sollten daher unbedingt bestehende Versicherungsverträge auf die oben aufgeführten "typischen Fehler" hin überprüfen und sich auch von der Aktualität der versicherten Leistungen überzeugen. Stellen Sie sich in regelmäßigen Abständen immer wieder folgende Fragen:
Insbesondere bei der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente sollten Sie nicht vergessen, dass diese im Falle eines Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld II komplett angerechnet wird.
Hält man sich nun vor Augen das im Jahr 2005 die durchschnittlich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bei 450,00 EUR pro Monat lag, wird deutlich, das eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch vor finanzieller Armut schützt.
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Bernd Vetter
04. Juni 2009, 21:39, im Forum Berufsunfähigkeitsversicherung
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