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von Helmut Zermin, veröffentlicht in Autoversicherung
Wer einen Wildunfall hat, bekommt seinen Schaden am Auto durch die Teilkasko-Versicherung bezahlt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild handelt. Dazu zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes z. B. Hirsche, Rehe, Gemsen, Luchs, Fuchs, Hasen, Marder, Dachs und Wiesel, aber auch Wildkaninchen, Murmeltiere, Wildkatzen oder Fischotter.
Größere Tiere: Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild
Mittelgroße Tiere: Luchs, Fuchs
Kleinere Tiere: Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltiere, Wildkatze, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter
Damit die Teilkasko zahlt, muss der Zusammenstoß mit Haarwild aber auch Ursache für den Unfall gewesen sein. Das muss der Versicherungsnehmer beweisen. (BGH, Urteil vom 18.12.1991, r+s 1992,82).
monero-Tipp: Zur Feststellung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung sollten Sie nach einem Wildunfall alle Spuren sichern. Insbesondere sollten Sie nach einem Wildunfall Ihren Wagen vorläufig nicht waschen lassen. Außerdem sollten Sie nach einem Wildunfall sofort die Polizei und den zuständigen Förster oder Jagdaufseher benachrichtigen und bei größeren Schäden unbedingt die Aufnahme eines Unfallprotokolls verlangen. Außerdem sollten Sie sich zumindest die Haare oder Blutflecken an der Karosserie bestätigen lassen.
Schäden durch andere Wildtiere bezahlt nur eine eventuell vorhandene Vollkaskoversicherung.
Wenn es sich um reine Glasschäden am Fahrzeug handelt, also z. B. um eine demolierte Frontscheibe durch einen Vogel, kommt dafür die Teilkaskopolice auf. Bei dem verursachenden Tier muss es sich dabei nicht um Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz handeln.
Wird bei einem Wildunfall der Hirsch geschont, landet das Auto jedoch durch das Ausweichmanöver an einem Baum und wird total zerstört, so muss die Kaskoversicherung auch dafür eintreten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 1991 im Grundsatz die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt, dass Kosten, die durch einen Rettungsversuch entstehen, selbst dann von der Versicherung zu tragen sind, wenn keine Berührung mit dem Wild stattfand, wie es in den Versicherungsbedingungen gefordert ist.
Der BGH begründete dies mit der Rettungspflicht des § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes. (VVG). Gemeint ist jedoch die Rettung des Fahrzeuges vor schweren Schäden und nicht die Rettung des Tieres. Deshalb gilt das Ganze nur für Zusammenstöße mit Rot- oder Schwarzwild.
Für den Schadenersatz ist jedoch Voraussetzung, dass nachgewiesen wird, dass tatsächlich auch ein Ausweichmanöver vor einem größeren Tier stattgefunden hat und nicht etwa die Trunkenheitsfahrt im Graben endete. (BGH AZ: IV ZR 202/90).
Bei Unfällen mit Luxustieren, das sind Tiere, die nicht dem Lebensunterhalt ihres Besitzers dienen (z. B. Hunde), haftet in jedem Fall der Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden (Gefährdungshaftung).
Keilt beispielsweise das Reitpferd eines Privatmannes aus und verletzt dabei einen Spaziergänger, so ist der Halter zum Schadenersatz verpflichtet.
Ausnahmen von der Gefährdungshaftung gibt es nur wenige. So z. B. für Schutzhunde der Nachwächter oder auch für Blindenhunde. Tiere also die beruflich gehalten werden oder zum Unterhalt des Besitzers dienen. Für sie haftet der Eigentümer nur dann, wenn ihm bewiesen wird, dass er seinen Hund nicht ausreichend beaufsichtigt hat.
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