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von Wolfgang Büser, veröffentlicht in Rente
Für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung genügt es im Regelfall, dass die verstorbene Person bereits eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hatte. Beispielsweise genügt bei einem Tod durch einen Arbeitsunfall ein Pflichtbeitrag.
Die "große Witwen- oder Witwerrente" von normalerweise noch 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners wird lebenslang gezahlt, wenn der hinterbliebene Partner
Die "kleine Witwen-/Witwerrente" von 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners wird gezahlt, wenn nicht wenigstens eine der Bedingungen für die "große Hinterbliebenenrente" erfüllt ist. Sie wird nur zwei Jahre lang gezahlt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Witwe/der Witwer, die als relativ jung zu bezeichnen sind, nach der Übergangszeit selbst voll für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Wird aber eine der Bedingungen für die "große Witwen- oder Witwerrente" erfüllt, etwa der 45. Geburtstag gefeiert, so steht von da an auch die höhere Rente zu.
Für Ehe-/Lebenspartnerpaare, die nach 2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner vor 2002 noch keine 40 Jahre alt waren, gilt zusätzlich neues Recht:
Hat die Ehe/Partnerschaft weniger als ein Jahr gedauert, so ist der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nur gegeben, wenn es sich nicht um eine "Versorgungsehe/-partnerschaft" gehandelt hat. Wenn also nicht zu vermuten ist, dass die Verbindung deshalb eingegangen wurde, um dem Partner eine Hinterbliebenenrente zu verschaffen (Stichwort: Eheschließung auf dem Sterbebett).
Die Vermutung kann zum Beispiel dadurch entkräftet sein, dass der Partner durch einen Unfall gestorben ist. Hochzeiten zu einem Zeitpunkt, in dem ein Partner etwa fortgeschritten krebskrank ist, bringen regelmäßig keinen Anspruch.
Drei Monate nach dem Tod der oder des Rentenversicherten wird die Witwen- oder Witwerrente stets in der Höhe gezahlt, die der/dem Verstorbenen selbst zugestanden hat oder hätte ("Sterbevierteljahr").
Die Anhebung der Altersgrenzen, bekannt als "Rente mit 67", wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenrenten aus: Die Altersgrenze (nur) für die "große" Witwenrente steigt von 45 auf 47 Jahre. Das gilt für Todesfälle nach 2011. Die Heraufsetzung vollzieht sich in sehr kleinen Stufen – anfangs von nur einem Monat je Lebensjahr (s. Tabelle).

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