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von Wolfgang Büser, veröffentlicht in Rente
Für 1947 geborene Frauen und Männer bedeutet die Reform "Rente mit 67": Sie können im Regelfall frühestens mit 65 Jahren und einem Monat ihre Altersrente beanspruchen. Ein Vorziehen auf glatt 65 ist nicht möglich, auch wenn dafür ein Abschlag (nach bisherigem Recht bei einem Monat vorzeitiger Rentenzahlung wären das 0,3% gewesen) zu akzeptieren gewesen wäre.
Der Geburtsjahrgang 1948 ist mit zwei Monaten Lebensarbeitszeit-Verlängerung dabei. Im Klartext: Die Regelaltersrente beginnt mit 65 Jahren und zwei Monaten. Und so geht es weiter bis zum Geburtsjahrgang 1958, der schon ein komplettes Jahr später dran ist: mit 66 Jahren. Und von da an geht es in Zweimonatsschritten weiter, bis für die in 1964 Geborenen, also 18 Jahre nach dem Start, exakt das 67. Lebensjahr für den Renteneintritt maßgebend ist.
"Besonders langjährig" Rentenversicherte: Mit 65 Jahren – also nach neuem Recht vorzeitig – können noch diejenigen Altersrentner abschlagfrei ihre Altersrente abrufen, die "besonders langjährig" versichert waren: Sie müssen mindestens 45 Jahre an Pflichtbeiträgen nachweisen können (einschließlich sogenannter Kinderberücksichtigungszeiten, Wehr-/Zivildienst, Krankengeldbezug und Minijobbeschäftigungen). Zeiten der Arbeitslosigkeit rechnen aber ebenso wenig mit wie freiwillig überwiesene Beiträge.
"Langjährig" Rentenversicherte: Ebenfalls mit 65 dürfen noch Rente abschlagfrei abrufen diejenigen Versicherten, die 35 Jahre Versicherungszeit nachweisen können. Die Altersgrenze für diese Rentenart wird – ebenfalls stufenweise bis zum Geburtsjahrgang 1964 – von 65 auf 67 Jahre angehoben. Dies aber erst vom Jahr 2014 an. Betroffen davon sind Versicherte, die nach 1948 geboren sind.
Hier geht es allerdings dann in etwas flotterem Tempo auf das neue Renteneintrittsalter zu: Innerhalb von 15 Jahren ist die 67 erreicht. Für 1952 Geborene gilt zum Beispiel als normaler Renteneintritt 65 Jahre und sechs Monate. Aber: Die "Langjährigen" können nach wie vor vom 63. Geburtstag an Altersrentner werden – das aber nicht mehr mit Abschlägen von nur bis zu 7,2 Prozent, sondern von bis zu 14,4 Prozent (die mit dem Geburtsjahrgang 1964 fällig würden, wenn schon ab 63 statt dann 67 Rentenbeginn wäre).
"Schwerbehinderte" Rentenversicherte: Schwerbehinderte Frauen und Männer mit mindestens 35 Versicherungsjahren können ihre Altersrente – wie bisher – noch vom 63. Geburtstag an abschlagfrei bekommen. Wer nach 1951 geboren ist, der muss aber auch als Schwerbehinderter bis zur Rente demnächst bis zu zwei Jahre länger arbeiten. Start in die stufenweise Anhebung ist der Jahresbeginn 2015.
Mit Abschlägen gibt es dann diese vorzeitige Altersrente weiterhin bis zu drei Jahre eher als mit 65 (mit einem Abschlag von bis zu 10,8%). Die Heraufsetzung der Altersgrenzen läuft hier innerhalb von 12 Jahren ab. Für im Januar 1952 Geborene klettert die Grenze auf 63 Jahre und einen Monat, für zwischen Juni und Dezember 1952 geborene Versicherte auf 63 Jahre und 6 Monate, der Geburtsjahrgang 1958 ist bereits mit dem 64. Geburtstag an der Reihe.
Ausführliche Informationen zu den Anhebungen der Altersrenten (zum Beispiel mit Detailangaben zu Vertrauensschutz-Regelungen und Hinzuverdienstgrenzen) gibt es bei den gesetzlichen Rentenversicherern, die folgende Broschüren kostenlos bereithalten:
• Rente mit 67 – Wie Sie Ihre Zukunft planen
• Die richtige Altersrente für Sie
• Früher in Rente – mit Abschlägen möglich
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