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von Christoph Iser, veröffentlicht in Mieten & Vermieten
Werbungskostenabzug nach Verkauf der Immobilie
Als nachträgliche Werbungskosten bezeichnet man alle üblicherweise anfallenden Werbungskosten im Zusammenhang mit der Einkunftsart, jedoch mit der Besonderheit, dass die Einkommensquelle bereits weggefallen ist. Bezogen auf eine Vermietungsimmobilie bedeutet dies, dass noch Werbungskosten anfallen und steuerlich berücksichtigt werden können, während die Immobilie selbst schon veräußert wurde.
Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung dieser Werbungskosten muss dann unterschieden werden:
Handelt es sich um übliche Werbungskosten, die definitiv noch mit der bisherigen Vermietungstätigkeit zusammenhängen und nur später angefallen sind, können Sie steuerlich berücksichtigt werden.
Handelt es sich um Schuldzinsen, die aufgrund der Finanzierung von Erhaltungsaufwendung an der nun veräußerten Immobilie entstanden sind, können auch diese noch nach dem Verkauf der Immobilie steuermindernd abgezogen werden.
Wenn es sich jedoch um Schuldzinsen handelt, die von dem Darlehen stammen, welches zur Finanzierung des seinerzeitigen Immobilienkaufpreises stammte, können die Schuldzinsen nach derzeitiger Rechtslage nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.
Dies gilt selbst dann, wenn der Verkaufserlös der Immobilie nicht dazu ausgereicht hat, das Darlehen aus der Anschaffung der Immobilie zu tilgen.
Aktuell scheint es hier jedoch ein Umdenken zu geben. Vor dem Bundesfinanzhof ist derzeit ein Verfahren anhängig, welches klären soll, ob Schuldzinsen aus einem Immobilienanschaffungsdarlehen auch noch nach dem Verkauf der Immobilie steuermindernd als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn der Verkaufserlös nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens ausreicht. Die Chancen, dass der Bundesfinanzhof hier im Sinne der Steuerpflichtigen entscheidet, sind nach Meinung der einschlägigen Fachliteratur enorm gut.
Weil ein solcher Sachverhalt in der Praxis regelmäßig nicht gestaltbar ist, kann Betroffenen nur der Rat gegeben werden, sich an das vorliegende Musterverfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen IX R 67/10 anzuhängen. Entscheidet der Bundesfinanzhof schließendlich tatsächlich im Sinne der Bürger, können Sie so noch sämtliche nachträgliche Werbungskosten steuermindernd zum Abzug bringen. Daher der eindeutige und bestmögliche Tipp: Legen Sie Einspruch ein!
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