- Hochwertige Tipps rund um Geldanlage, Finanzierung, Vorsorge und Sparen
- Eklusive Gratis-Downloads zu aktuellen Themen
von Weiora de Sirow, veröffentlicht in Mieten & Vermieten
Hier geht es um die vom Verbrauch unabhängigen Kostenarten von Grundsteuer bis Hauswartleistungen, die anders als verbrauchsabhängige über "Ersatz"-Verteiler (da kein ablesbarer Verbrauch) aufzuschlüsseln sind.
Unter Grundsteuer B versteht man laufende öffentliche Lasten (§ 2 BetrKV), die zugleich Realsteuer für die Gemeinde sind.
Zur Entwässerung fallen von der Gemeinde pro Jahr festgelegte Gebühren an (§ 2 BetrKV) für Haus-/Grundstückserweiterung, Haus-Abwässer, Niederschlagswasser, z. B. für Klärschlammabfuhr, Absaugen Kläranlage, Entwässerungspumpe, Betriebs- und Wartungskosten.
Hierzu zählen die Kosten (§ 2 BetrKV) des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, Betriebsbereitschaftsprüfung (TÜV alle drei Jahre), für eine Fachkraft zur Einstellung, Reinigung der Anlage. Nicht umlagefähig sind Instandhaltungskosten der Aufzugsanlage.
Hier geht es um Kosten/Gebühren (§ 2 BetrKV) der Straßenreinigung, der Müllbeseitigung (für Müllabfuhr, -kompressoren, -schlucker, -absauganlagen, -mengenerfassungsanlagen) sowie Abrechnung. Abhängig ist diese Kostenart – ähnlich den Aufzugskosten – von der Gebäudegröße.
Ja, wenn sie regelmäßig anfallen (auch einmal pro Jahr gilt als regelmäßig). Der Vermieter muss Sperrmüll-Aktionen nachweisen (Ort, Entsorgungsdatum, Art, Menge in m³, Kosten, Begründung, warum keine Bezahlung durch Verursacher gefordert wurde). Wenn Sie sich nicht nach der Aufforderung richten, Sperrmüll-Ablagerungen zu unterlassen, tragen Sie - falls man Sie ermittelt - selbst die Sperrmüllkosten.
Fordern Sie Nacharbeit oder häufigere Reinigungen durch den Dienstleister über Ihren Vermieter ein. Bei überhöhten Kosten gehen Sie wie üblich vor: Belegeinsicht, Kopien anfordern (Leistungsverzeichnis und Abrechnung des Dienstleisters). Fragen Sie Letzteren, wer die Hausreinigung kontrolliert.
Werden Schornsteine (von Einzelöfen und Etagenheizungen, nicht bei Zentralheizung, die in der Heizkostenabrechnung extra abgerechnet wird, § 2 Nr. 4a BetrKV) nicht mehr genutzt, obgleich sie noch offen sind, müssen Sie dafür zahlen. Erst wenn alle Schornsteinzüge stillgelegt sind, können Ihnen keine Schornsteinfegerkosten mehr umgelegt werden. Bis dahin werden diese Züge überprüft, gekehrt und es entstehen Kosten nach aktueller Gebührenordnung (§ 2 BetrKV).
Gartenpflegekosten fallen an für Gartenflächen, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Pflege von Spielplätzen, Plätzen, Zugängen, Zufahrten, und zwar für spezielle Nutzer (umgelegt dann nur auf diese), und zum anderen für Gemeinschaftsflächen. Bei Zierrasen-Flächen, die Sie nicht einmal betreten dürfen, ist es allerdings strittig, doch der BGH befand (Urt. v. 26.05.2004, AZ: VIII ZR 135/03), dass auch Zierrasen wegen des wohnumfeldverbessernden Wertes umlagefähig seien. Nicht umlagefähig sind Neuanschaffungskosten (Neuanlage Garten, neue Gartenpflegegeräte, Erneuerung Gehwegbelag).
Hierzu zählen Stromkosten für Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen (§ 2 BetrKV). Welche Elektroenergie-Anbieter und Beleuchtungsart infrage kommt, entscheidet der Vermieter nach Wirtschaftlichkeitsgründen (Energiesparlampen, Dämmerungsschalter, Bewegungsmelder für Eingang/Hof, Zeitintervalle für Treppenhausbeleuchtung). Instandhaltungskosten (Glühbirnen, Leuchtstoffröhren) sind nicht umlegbar.
Der Posten umfasst die Kosten zur Gebäudeversicherung (gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, sonstige Elementarschäden), Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank, Aufzug, Schwamm- und Hausbockversicherung (§ 2 BetrKV).
Nein (Instandhaltungskosten!), Hauswartkosten umfassen die Vergütung, Sozialbeiträge, geldwerten Leistungen, die dem Hauswart für seine Arbeit gewährt werden. Anrechenbar ist der Aufwand, der für übliche Arbeiten im Wohnhaus anfällt (Haus-, Treppen-, Straßenreinigung, Gartenpflege, Heizungs-, Fahrstuhlbedienung sowie -überwachung). Kostenvergleiche sind kaum möglich.
Weitere Positionen sind: Kosten für Antennenanlage, Gemeinschaftswaschanlage (selten), Winterdienst (bei Straßenreinigung abgerechnet), sonstige Betriebskosten (im Mietvertrag konkretisiert). Das angefügte PDF-Beispiel (16.05.2011) zeigt eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, die auch den Teil der verbrauchsunabhängigen Kosten umfasst (siehe PDF-Dateien: Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4).
Kennen Sie schon unseren kostenlosen E-Mail-Newsletter "Expertentipps von A-Z"?
Statt Hunderte von Fachberichten und Informationsdiensten selbst
auszuwerten, erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten
Ereignisse und Trends von unseren Experten kostenlos per E-Mail!
» Jetzt kostenlos anfordern! «
|
|
|
| Der Immobilien-Berater | Premium-Service für Vermieter | Eigentümer heute: Der aktuelle Beratungsdienst für clevere Wohnungseigentümer |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.
80 kompetente Experten
2.458 kostenlose Expertenartikel
2.256 Forenbeiträge
Mein Name ist Weiora de Sirow. Ich bin Ihre Expertin für Geld sparen und Versicherungen.