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von monero.de Redaktion, veröffentlicht in Instandhaltung
Ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage bereits bei Zuführung in das Verwaltungsvermögen als Werbungskosten berücksichtigt werden können, erklärt Ihnen monero.de.
Das WEG mit letzter Novelle vom Jahre 2007 weist darauf hin, dass die Zahlungen zur Instandhaltungsrücklagen erst dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), verausgabt.
Dies wurde auch vom Bundesfinanzhof mit dem Beschluss vom 9.12.2008 bekräftigt (BFH, Beschluss vom 09.12.2008 – IX B 124/08). Der BFH entschied, erheblich sei nicht die tatsächliche Zahlung der Beiträge an Verwalter, sondern der Abfluss von Rücklagen für die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten.
Erst danach können die Rücklagen als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Der BFH erklärt seine Entscheidung so: Es könne sein, dass die Rücklagen später für nachträgliche Herstellungskosten oder gar für gänzlich andere nicht abziehbare Zwecke verwandt werden, aber am Anfang als Werbungskosten abzusetzen wären.
Wenn Sie Ihre vermietete Wohnung verkaufen, geht der Anteil an einer bestehenden Instandhaltungsrücklage auch auf den neuen Käufer über und das führt dazu, dass Sie als bisheriger Eigentümer die Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage nicht mehr als Werbungskosten steuerlich absetzen können. In diesem Falle können Sie diese noch nicht verbrauchten Beiträge bei der Höhe des Kaufpreises einrechnen.
Daneben steht dem Erwerber der Wohnung frei, die nicht von ihm gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten anzusetzen, mit einer Voraussetzung, dass er die Wohnung weitermietet, so der Bundesfinanzhof. [ej]
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14. November 2011, 12:46, im Forum Instandhaltung
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