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von Christoph Iser, veröffentlicht in Instandhaltung
Sofern der Hausschwamm bei einer Immobilie auftritt, die für Vermietungs- und Verpachtungszwecke genutzt wird, stellen die Beseitigungskosten des Pilzbefalls eindeutig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Eine Steuerminderung über den Abzug der Werbungskosten ist also bei der Vermietungsimmobilie grundsätzlich gegeben.
Schwieriger ist die steuerliche Berücksichtigung jedoch bei einer selbstgenutzten Immobilie oder einer Immobilie, die außerhalb einer Einkünfteerzielungsabsicht genutzt wird. Da in diesen Fällen grundsätzlich keinerlei Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie steuermindernd zum Abzug gebracht werden können, scheint es so, als wenn die Aufwendungen auch steuerlich Privatvergnügen sind. Aktuell gibt es hier jedoch ein Hoffnungsschimmer am Horizont.
Wenn Aufwendungen nicht im Rahmen einer Einkünfteerzielung (Beispiel: Vermietung und Verpachtung) angesetzt werden können, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.
Exakt diese Frage haben sich aktuell auch die obersten Finanzrichter der Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Der Bundesfinanzhof muss nämlich klären, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm in der eigengenutzten Wohnung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Alles in allem stehen die Chancen jedoch gut für eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Auch die Vorinstanz hat bereits positiv entschieden und deutlich klargestellt, dass die Kosten für die Beseitigung des Hausschwamms in Höhe von mehreren tausend Euro als private Katastrophe grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Wenn Sie daher ebenfalls die Katastrophe eines Hausschwammbefalls in Ihrer selbstgenutzten Wohnung erlitten haben, zögern Sie nicht und setzen Sie die Aufwendungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an.
Gegebenenfalls müssen Sie Ihre Rechte dann mit einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid durchsetzen, dies sollte jedoch kein Problem sein, wenn Sie auf das vorliegende Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 70/10 beim Bundesfinanzhof verweisen.
Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen:
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