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von monero.de Redaktion, veröffentlicht in Hauskauf & Hausverkauf
Nach §16 II EnEV hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Kann der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Strafe von bis zu 15 000 Euro geahndet wird, §27 II Nr.: 1 EnEV.
Was ist eigentlich der Energieausweis?
Ein Energieausweis nimmt ein Gebäude genau unter die Lupe und weist auf den Zustand von Wänden, Fenstern, Dach und Heizung hin. Darüber hinaus bekommt der Eigentümer bzw. Verkäufer dadurch Empfehlungen für Sanierungen und Modernisierungen, die den Energieverbrauch senken.
Der Energieausweis ist gedacht für alle Neubauten, Altbauten, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Büros, Fabriken und sonstige Nichtwohnhäuser. Alle Energieausweise sind für 10 Jahre gültig.
Varianten von Energieausweise
Es gibt zwei unterschiedliche Varianten von Energieausweisen:
Beim Bedarfsausweis, der generell für Neubauten und nach An- und Umbauten gilt, geht es um eine Analyse, die sich an Bausubstanz und Heizungsanlagen eines Gebäudes orientiert. Da hier das individuelle Nutzerverhalten nicht in Betracht gezogen wird, empfiehlt die Deutsche Energie-Agentur bei Wohngebäuden generell den Bedarfsausweis.
Beim Verbrauchsausweis wird nur der bisherige Energieverbrauch zugrunde gelegt.
Die Kosten von Energieausweis
Es gibt bisher keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Kosten, die für die Ausstellung von Energieausweisen anfallen. Den Energiepass kann man ab 20 Euro erwerben.
monero.de rät: Sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Auch wenn es zu zusätzlichen Kosten führt, lassen Sie einen Energieausweis ausstellen. Vergessen Sie nicht, dass der Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen dem potenziellen Käufer spätestens auf Nachfrage vorgelegt werden müssen. [ej]
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captain_aws
09. November 2011, 14:52, im Forum Hauskauf & Hausverkauf
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