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von monero.de Redaktion, veröffentlicht in Hauskauf & Hausverkauf
Nach der Gesetzgebung wird jeder Miterbe durch eine Erbengemeinschaft mit anderen Erben zusammen Eigentümer und das ist im Grundbuch eintragen zu lassen. Des Weiteren besagt § 2033 I BGB, dass jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen kann und diese Verfügung in einem notariell beurkundetem Vertrag festgelegt werden muss.
Über einzelne Nachlassgegenstände, beispielsweise über ein Haus, kann der Miterbe hingegen nicht allein verfügen, da der Nachlass den Erben als Ganzes ungeteilt zusteht. Deswegen bedarf es beim Verkauf eines Hauses der Zustimmung aller Miterben, vgl. § 2038 I BGB. Da Ziel der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Nachlasses ist und von Anfang an auf Auflösung gerichtet ist, können Sie als Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung mit dem Ziel des Verkaufs erbitten bzw. fordern.
Erfolgt keine Einigung über einen Verkauf, dann können Sie beim Nachlassgericht die Teilungsversteigerung beantragen, wobei nicht nur Miterben, sondern auch jeder Interessent ansteigern kann. Der erzielte Erlös wird nach Abzug der gerichtlichen Kosten unter den Miterben verteilt. Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG).
Erklärt sich ein Miterbe gegen den Verkauf des Hauses, weil er das Elternhaus oder das Haus von seiner verstorbenen Ehefrau in seinem Familienbesitz halten möchte, muss er den anderen Miterben für den Anteil am Haus bezahlen. Anders bleibt nur die letzte Möglichkeit, vor dem zuständigen Amtsgericht eine Klage auf Erbauseinandersetzung zu erheben.
monero.de empfiehlt: Versuchen Sie möglichst beim Hausverkauf bei einer Erbengemeinschaft eine Einigung mit Miterben zu erreichen, da sonst viele Verfahrens- und andere Kosten den Nachlass schmälern. Da Teilungsversteigerung mit großen Hürden verbunden ist und auch lange dauern kann, ist es ratsam, den Erbteil des sich weigernden Miterben abzukaufen, wobei es notariell beurkundet werden muss. Dann können Sie ruhig das Haus verkaufen. [ej]
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