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von Judith Hammer, veröffentlicht in Bank & Konto
Bisher war die Rechtslage diese: Falls eine Geld- oder Kreditkarte gestohlen oder verloren gegangen war, und ein Unbefugter zusammen mit der Geheimnummer Geld abhob, durfte das Kreditinstitut davon ausgehen, dass der Kunde seine Geheimhaltungspflicht verletzt hatte. Das heißt: Es wurde vermutet, dass er die Karte zusammen mit der Geheimzahl aufbewahrt hatte, oder er sie jemand Unbefugtem mitgeteilt hatte.
Die Folge: Der geschädigte Kunde, mit dessen Karte jemand unter Verwendung der PIN Geld von seinem Konto abgehoben hatte, musste den Schaden selbst tragen, zumindest bis zu dem Betrag, den er selbst an einem Tag hätte abheben dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Bankkunden verbessert: In seinem Urteil vom 29.11.2011 (Az.: XI ZR 370/10) haben die Richter entschieden, dass umgekehrt die Bank beweisen muss, dass der Automatenbetrug mit der Originalkarte begangen wurde.
Denn: Die Fälle, in denen eine Kopie der Karte hergestellt wird, das sogenannte Skimming, nehmen zu. Dabei beschaffen sich die Täter mithilfe verschiedener Vorrichtungen am Automaten die Daten, die auf dem Magnetstreifen der Karte gespeichert sind, fertigen eine Kartenkopie an und heben mit der Geheimzahl Geld ab.
In dem Urteil hat der Bankensenat weiter entschieden, dass die Bank dafür sorgen muss, dass die Höchstgrenze für Abhebungen pro Tag auch im Betrugsfall eingehalten wird, denn diese Obergrenze stelle auch einen Schutz für den Kunden dar, nicht nur für die Bank.
Dieses Urteil bedeutet zwar gestärkte Kundenrechte, aber dennoch beachten Sie bitte folgende Tipps, um sich gegen Kartendiebstahl zu schützen:
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