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von monero.de Redaktion, veröffentlicht in Bank & Konto
Wenn ungesetzliche Manipulationen mit einer verlorenen Kreditkarte getätigt wurden, unterstellten die Banken bis vor Kurzem, der Kunde würde Karte und Geheimzahl fahrlässig aufbewahren. Der Bankkunde musste darauf den Gegenbeweis für einen anderen Geschehensablauf erbringen. Gelang dies nicht, musste ihm die Bank keinen Ersatz für das unbefugt abgehobene Geld leisten.
Auch gesetzlich wurde diese Auffassung gestützt, laut dem Bundesgerichtshofs (BGH) spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kunde die Abhebung entweder selbst vorgenommen oder Karte und Geheimzahl unzulässig gemeinsam verwahrt hat (vgl. Urt. v. 05.10.2004, Az. XI ZR 210/03 und Urt. v. 06.07.2010, Az. XI ZR 224/09).
Bis jetzt, denn laut eines neuen Urteils (Urt. v. 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10 ) ist diese Auffassung nicht länger zulässig. Denn die vorherigen Urteile sehen Skimming, also das Abheben von Geld mithilfe eines illegal erstellten Doubles der Originalkarte, nicht vor. Nachdem eine Bank den Kunden verklagte, da von seinem Konto 500 Euro illegal abgehoben wurden, er jedoch der Belastung seines Kontos widersprach, und nach Vertragskündigung auch nicht auf Schadensersatzforderungen einging.
Im Fall des Urteils vom 29.11.2011, traf die Beweislast, dass die Originalkarte verwandt wurde, die Bank. Der BGH widerrief dadurch ein Urteil vom zuständigen Amts- und Landgericht welches der Bank Schadensersatz zusprach und sich auf den bereits erwähnten Beweis des ersten Anscheins berief. Für die Bank sollte es unmöglich sein, nachzuweisen, dass mit der Originalkarte und nicht mit einem Double Geld abgehoben wurde.
Durch die Einschränkung des Beweises des ersten Anscheins seitens des BGH, ist nun der Kunde bei Kartenverlust nicht automatisch im Unrecht und somit haftend. Somit bleibt für die Banken relativ wenig Spielraum, dem Kunden die Schuld zuzuschieben. Falls die Originalkarte noch in den Händen des Kunden ist, muss die Bank von Skimming ausgehen und zahlen.
Falls die Karte verloren gegangen ist, kann der Kunde behaupten, es wäre nicht die Originalkarte die benutzt wurde, und die Bank ist dadurch im Zugzwang zu beweisen, ob es sich um Skimming handelt, oder nicht,was sich mehr als kompliziert darstellen sollte.
Lesen Sie mehr zum Thema Skimming in diesem Artikel: "Schutz vor Betrug am Automaten". [mv]
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