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von Andreas Kunze, veröffentlicht in Verbrauchertipps
Kurzzeitkennzeichen: Was Sie damit machen dürfen und was nicht
Kraftfahrzeuge dürfen im öffentlichen Verkehr nur dann ohne Einschränkung gefahren werden, wenn sie zugelassen sind, also ein amtliches Kennzeichen tragen. Das gilt laut KS nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (erkennbar an den Ziffern 03 oder 04 und einem gelben Feld am rechten Rand). Sie dürfen ausschließlich für Probefahrten, Prüfungsfahrten wie die Vorstellung bei TÜV oder Dekra sowie Überführungsfahrten (Standortwechsel, Zulassungsstelle) genutzt werden. Fahrten aus privatem Anlass zu Einkauf oder Urlaubsreise sind nicht erlaubt.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage lang. Das Ablaufdatum ist im gelben Feld rechts vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr stehen. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Eine Zuwiderhandlung oder die Nutzung des Fahrzeugs für etwas anderes als Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten gilt als Fahren ohne Zulassung und wird mit 50 Euro Bußgeld und drei Flensburg-Punkten geahndet.
Unter Umständen kann das Fahren ohne Kurzzeitkennzeichen auch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sein und Haft- oder Geldstrafen zur Folge haben, so der KS. "Das kann letztlich sogar dazu führen, dass das Fahrzeug durch Abschleppen aus dem Verkehr gezogen wird", heißt es in einer Mitteilung.
Die Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen kostet nichts extra, wenn sich der Halter eine eVB-Nummer (Elektronische Versicherungsbestätigung, früher Deckungskarte) von der gleichen Gesellschaft geben lässt, bei der er das Fahrzeug nach der Überführung dann auch versichert. Dann wird der Beginn des Versicherungsvertrags auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens gelegt. Das Kurzzeitkennzeichen gibt es bei jeder Zulassungsstelle. Es ist nicht zu verwechseln mit dem roten Kennzeichen, das es nur noch für Kfz-Händler gibt. [kun]
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