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von monero.de Redaktion, veröffentlicht in Verbraucherrecht
Er wird zwar so gestellt, als sei der Enterbte im Erbfall nicht mehr am Leben – er hat aber dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil, der der Hälfte seines gesetzlichen Erbes entspricht. Beispiel: Der Erblasser hat 3 Kinder, Max, Moritz und Grete, von denen Max enterbt wird. Moritz und Grete erben dann je zu 50 Prozent, während Max von seinem ursprünglichen Anteil, einem Drittel des Erbes, die Hälfte von seinen Geschwistern ausgezahlt bekommt.
Was ist mit den Kindern des Enterbten?
Wichtig: Wenn auch die Abkömmlinge des Enterbten nichts erben sollen, müssen sie ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Sonst erbt im Beispiel zwar Max nichts, seine Kinder aber sehr wohl. Formulieren Sie in Ihrem Testament also, dass nicht nur das Kind nicht erben soll, sondern dass auch dessen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.
Kann ich den Pflichtteilsanspruch verhindern?
Das Gesetz sieht einige Fälle vor, in denen die Erben wegen Erbunwürdigkeit auch keinen Pflichtteilsanspruch haben. Erbunwürdig ist demnach,
Ganz wichtig: Die Gründe sind abschließend, es besteht also keine Erbunwürdigkeit, wenn z. B. Eltern und Kinder zerstritten waren und sich nicht umeinander gekümmert haben. Die Erbunwürdigkeit tritt übrigens nicht automatisch ein, sondern muss durch Klage geltend gemacht werden. Klagen kann jeder, den diese Erbunwürdigkeit betrifft, also z. B. alle, die bei Anerkennung der Erbunwürdigkeit mehr erben würden.
Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen jedoch verziehen, kommt eine solche Klage nicht in Betracht. Ebenfalls möglich ist eine Pflichtteilsentziehung, die vom Erblasser selbst zu Lebzeiten angeordnet werden kann, wenn einer der o.g. Gründe vorliegt.
Die Alternative: Erbverzicht
Alternativ können Erbberechtigte natürlich auch auf Ihr Erbrecht verzichten – somit kann Streit um ein späteres Erbe frühzeitig vermieden und ein Erbberechtigter z. B. abgefunden werden. Bei einem solchen Erbverzicht können Sie und der Erbberechtigte frei entscheiden, worauf verzichtet werden soll: auf das gesamte Erbe oder nur auf den gesetzlichen Erbanspruch oder auf Teile davon.
Bedenken Sie jedoch, dass ein Erbverzichtsvertrag nur dann wirksam ist, wenn er von einem Notar beurkundet wird. Übrigens: Ein Erbverzicht ist keine Schenkung zugunsten des dadurch Bevorzugten – eine eventuelle Abfindung ist jedoch nach Abzug der entsprechenden Freibeträge steuerpflichtig.
Die monero-Redaktion rät: Wenn sich bei Ihnen die Frage nach einer Enterbung stellt, sollten Sie nicht auf den Rat eines erfahrenen Notars verzichten, der Ihre Wünsche rechtlich einschätzen und in einem Testament auch rechtssicher umsetzen kann. [jwx]
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