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von monero.de Redaktion, veröffentlicht in Verbraucherrecht
Familienpflegezeit – Der neue Teilzeitanspruch
Die Familienpflegezeit wird in § 2 FPfZG definiert. Danach bedeutet Familienpflegezeit, die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Beschäftigten, der einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden und für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
Anders als bei der Eltern- oder Pflegezeit gewährt das Gesetz einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Familienpflegezeit. Er ist also auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.
Möchte ein Arbeitnehmer in Familienpflegezeit gehen, muss er einen entsprechenden Antrag an den Arbeitgeber richten. Außerdem sind Fristen zu beachten: So kann der Antrag auf Familienpflegezeit frühestens 2 Monate und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Familienpflegezeit gestellt werden. Ist der Arbeitgeber einverstanden, wird eine schriftliche Vereinbarung zur Familienpflegezeit abgeschlossen.
Die Familienpflegezeit kann ein Arbeitnehmer für maximal zwei Jahre in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit kann er seinen Angehörigen pflegen und seine Arbeitszeit auf bis zu maximal 15 Stunden reduzieren.
Wie bei der Pflegezeit genießt ein Arbeitnehmer für die Dauer der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase (siehe unten) besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann ihm nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung kündigen.
Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, verringert sich seine Vergütung. Allerdings wird das neue monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag wird wie folgt ermittelt: Bilden Sie die Differenz zwischen dem Verdienst ohne Pflegezeit und dem Verdienst mit Pflegezeit. Teilen Sie das Ergebnis dann durch 2. Das ist der Aufstockungsbetrag.
Ein Rechenbeispiel: Herr Maus geht für ein Jahr in Pflegezeit und reduziert seine Arbeitszeit dabei um 50% – von 40 auf 20 Stunden. Ohne Familienpflegezeit hat er 3.400 Euro brutto verdient, bei einer 50%igen Reduzierung wären es rechnerisch zunächst 1.700 Euro. Die Lohndifferenz beträgt also 1.700 Euro.
Dieser Betrag wird nun durch 2 geteilt. Der Lohn wird während der Familienpflegezeit um die daraus resultierenden 850 Euro aufgestockt. Herr Maus verdient also bei einer Arbeitszeit von 50% 2.550 Euro, immerhin 3/4 seiner früheren Vergütung.
Der Arbeitgeber leistet aber nur einen Vorschuss: Denn an die Familienpflegezeit schließt sich die sogenannte Nachpflegephase an. Hier arbeitet der Arbeitnehmer wieder 100%, erhält aber nur eine reduzierte Vergütung – so lange, bis das während der Familienpflegezeit entstandene Minus wieder ausgeglichen ist. Arbeitgeber können sich diesen "Vorschuss" übrigens durch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finanzieren lassen.
Nach § 4 FPfZG muss sich ein Arbeitnehmer für die gesamte Dauer der Familienpflegezeit in einer besonderen Familienpflegezeitversicherung versichern. Das sichert den Arbeitgeber für den Fall ab, dass der Mitarbeiter wegen Todes oder Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage sein sollte, die ihm während der Pflegephase geleisteten Vorauszahlungen auszugleichen. [Dr. Christian Wolf]
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