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von Michael Konetzny, veröffentlicht in Steuern sparen
Steuererklärungen 2011: Fristen für die Abgabe
Auch für die Abgabe der Steuererklärung 2011 sind von Ihnen wieder einige Abgabefristen zu beachten. Für fast alle Steuerarten läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärung am 31. Mai 2012 ab. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Frist zur Abgabe Ihrer Steuererklärung zu verlängern.
Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2011 läuft bis zum 31. Mai 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt muss Ihre Einkommensteuererklärung 2011 - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - beim Finanzamt angekommen sein.
Für die Körperschaftsteuererklärung 2011 - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer - läuft die Frist ebenfalls bis zum 31. Mai 2012.
Die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2011 - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags - ist der 31. Mai 2012.
Ihre Umsatzsteuererklärung 2011 müssen Sie ebenfalls bis zum 31. Mai 2012 abgegeben haben - einschließlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt.
Wenn Sie die oben aufgeführten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG anfertigen lassen, verlängern sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2011 bis zum 31. Dezember 2012.
Wenn Sie Ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Mai 2013.
Diesbezüglich ist von Ihnen allerdings zu beachten, dass die Finanzämter die Abgabe von Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern können.
Aufgrund begründeter Einzelanträge können Sie die Frist für die Abgabe Ihrer Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2013 bzw. bis zum 31. Mai 2013 verlängern lassen.
Wenn Sie zur Abgabe Ihrer Steuererklärung 2011 verpflichtet sind, sollten Sie sich immer bemühen, die Formulare rechtzeitig auszufüllen oder aber das Finanzamt um Aufschub bitten. Eine Fristverlängerung ist auf Anfrage meist möglich. Ihrem Wunsch wird in der Regel auch entsprochen, wenn Sie hierfür nachvollziehbare Gründe anführen.
Wenn Sie die Frist zum 31. Mai 2012 für die Steuererklärungen 2011 untätig verstreichen lassen, bekommen Sie wahrscheinlich per Post eine schriftliche Aufforderung vom Finanzamt inklusive einer Androhung von Zwangsgeld bei Nichtabgabe.
Wenn Sie auf diese Anforderung ebenfalls nicht reagieren sollten, riskieren Sie einen Schätzbescheid auf Grundlage des Vorjahres. Zusätzlich wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuerlast betragen kann. Es kann für Sie daher teuer werden, wenn Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2011 ohne akzeptablen Grund nicht einhalten.
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