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von Christoph Iser, veröffentlicht in Steuern sparen
Bei betrieblichen oder beruflichen Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag grundsätzlich nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Beispiel: Wer beruflich einen Termin in Italien wahrnehmen muss und auf der Reise einen Zwischenstopp zur Übernachtung in der Schweiz einlegt, kann für diesen Tag also den maßgeblichen Pauschbetrag für die Schweiz ansetzen.
Wenn es sich um eintägige Auslandsaufenthalte handelt, ist grundsätzlich der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland steuermindernd anzusetzen. Beispiel: Wenn ein beruflicher Termin in den Niederlanden stattfindet und die Hin- und Rückfahrt am selben Tag geschieht, kann steuermindernd der maßgebliche Pauschbetrag für die Niederlande angesetzt werden.
Die Höhe der ab 2012 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei betrieblichen oder beruflichen Auslandsreisen können einer Übersicht entnommen werden, die das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 veröffentlicht hat.
Tipp: Dieser Erlass des Bundesfinanzministeriums steht auf der Internetpräsenz www.Bundesfinanzministerium.de im Bereich BMF-Schreiben zum kostenlosen Download zur Verfügung.
In einer übersichtlichen Tabelle sind hier die entsprechend nach Land bzw. nach Gemeinden oder Regionen innerhalb eines Landes geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten aufgeführt.
Sofern ein betrieblich oder beruflich bereistes Land nicht in der Tabelle des Bundesfinanzministeriums auftaucht ist grundsätzlich der Pauschbetrag für Luxemburg anzusetzen.
Tipp: Insbesondere Steuerpflichtige mit häufigen betrieblichen oder beruflichen Auslandsaufenthalten sollten daher tunlichst prüfen, ob sich an den steuerlichen Pauschbeträgen etwas geändert hat.
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