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von Edith Hausner, veröffentlicht in Geld sparen
Bei der Riester-Förderung wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Zulagenberechtigung unterschieden. Bis Ende 2011 galten folgende Reglungen:
Unmittelbar zulagenberechtigt sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersvorsorgung. Ferner seit 2008 auch Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger.
Mittelbar zulagenberechtigt sind nicht berufstätige Ehegatten, deren Partner zum begünstigten Personenkreis gehören und daher unmittelbar zulagenberechtigt sind. Dazu zählen Hausfrauen, Mini-Jobber und Selbständige. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen Riester-Vertrag auf Ihren Namen abgeschlossen haben und beide in Deutschland oder einen EU/EWR-Staat nicht dauernd getrennt leben.
Um die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu bekommen, musste der unmittelbar Zulagenberechtigte einen Eigenbeitrag von 4% des Vorjahreseinkommens, mindestens den Sockelbetrag von 60 Euro in seinen Riester-Vertrag einzahlen.
Hingegen erhielt der mittelbare Zulagenempfänger auch ohne eigene Einzahlung die Zulage. Sofern also der unmittelbar begünstigte Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbetrag in seinen Vertrag einzahlte. Gegebenenfalls sind noch Kinderzulagen zu bekommen, ohne selbst eine Einzahlung zu machen.
Das "Beitragsrichtlinie- Umsetzungsgesetz" regelt, dass ab 2012 die Einzahlungsbefreiung für mittelbar Begünstigte abgeschafft wird. Eine mittelbare Zulagenberechtigung besteht künftig nur noch dann, wenn mindestens 60 Euro pro Beitragsjahr in den Riester- Vertrag eingezahlt werden.
Ihr Anbieter der Riester-Versicherung muss Sie bis zum 31.07.2012 anschreiben und über die Änderung informieren. Dann können Sie entscheiden, ob Sie auch für den mittelbar Zulagenberechtigten die Mindesteinzahlung leisten möchten.
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