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von Thomas Pfefferle, veröffentlicht in Geld sparen
Bei untreuen Lebenspartnern Unterhalt sparen
Die Rechtsprechung hat in Deutschland klargestellt, dass es gegen das Persönlichkeitsrecht des unehelichen Kindes verstoßen kann, wenn der Scheinvater heimliche DNA-Tests durchführen lässt, um nachzuweisen, dass er selber gar nicht der wirkliche Vater des Kindes ist. Aus diesem Grunde können diese heimlichen und auch recht preisgünstigen Tests nicht vor Gericht verwertet werden. Diese Rechtsprechung dürfte aber viele Scheinväter nicht davon abhalten, dennoch heimliche Tests vorzunehmen – auf diesem Wege haben Sie wenigstens Klarheit, ob Ihre Partnerin untreu war.
Sie können also im Anfechtungsprozess die Vaterschaft nicht mit der Begründung anfechten, dass ein heimlicher DNA-Test ergeben hätte, dass Sie gar nicht der Vater des Kindes sein könnten. Man mag diese Rechtsprechung kritisieren, denn schließlich muss ja auch der Scheinvater, welcher über Jahre hinweg Unterhalt zahlt, ein Persönlichkeitsrecht haben, aber diese Rechtslage müssen Sie in Deutschland hinnehmen.
Die Vaterschaftsanfechtung muss daher anders begründet werden, z. B. indem Sie unehelichen Mehrverkehr Ihrer Partnerin nachweisen. Im Einzelnen sollten Sie sich hier anwaltlich beraten lassen.
Nachdem Sie die Vaterschaft erfolgreich angefochten haben, steht fest, dass Sie über Jahre hinweg gutgläubig einem Kind Unterhalt gewährt haben, das gar nicht von Ihnen gezeugt wurde. Es kann sich nach einigen Jahren durchaus um recht große Geldbeträge handeln.
Sie sollten daher versuchen, den wirklichen Vater des Kindes auf Erstattung der von Ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen. Doch wenn Ihre Partnerin Ihnen nicht verrät, mit wem sie außer mit Ihnen noch anderweitige sexuelle Beziehungen unterhalten hat, stehen Sie erst mal vor dem Problem, den wirklichen Vater herauszufinden.
Mit Urteil vom 09.11.2011 hatte der BGH genau so einen Fall zu entscheiden, den ich hier kurz schildere: Die nichteheliche Lebenspartnerin eines Mannes hatte zugleich sexuelle Beziehungen zu einem anderen Mann und wollte dessen Namen nicht preisgeben. Der Scheinvater verklagte seine Partnerin und bekam vor dem BGH Recht.
Die Mutter hat zwar ein Persönlichkeitsrecht, welches auch das Recht einschließt, sexuelle Beziehungen nicht offenlegen zu müssen, aber dieses Recht tritt dann zurück, wenn die Partnerin über ihre anderweitigen Sexualkontakte gelogen hat. Die Mutter wurde daher auf Nennung des wahren Kindsvaters verurteilt.
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Mein Name ist Thomas Pfefferle. Ich bin Ihr Experte für Anleger- und Bankrecht.