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Wer ein Eigenheim kreditfinanziert, möchte unter Umständen das Darlehen vorzeitig wieder "loswerden", zum Beispiel wegen eines unerwarteten Hausverkaufs. Für die vorzeitige Ablösung eines solchen Darlehens verlangen die Banken jedoch üblicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung. Lesen Sie hier, wie Sie vermeiden, dass Ihnen die Bank eine zu hohe Entschädigung in Rechnung stellt.
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Sehrt geehrter Herr Pfefferle,
die Info ist recht interessant und so eine Regelung ist, wie Sie schrieben, längst überfällig. Doch ich denke, dass der Gesetzgeber da schon weiter gegangen ist als Sie beschrieben haben (denke ich?!). Wenn ich den Paragraphen 502 (BGB; 2. Buch; Abschnitt 8; Teil 3; - siehe unten) richtig lese, so beträgt bei einem z.B. 200.000 Euro Darlehen der maximale Betrag genau 2.000 Euro. Da kann die Bank herumrechnen wie sie will - dieser Betrag darf nicht überschritten werden?!?
Oder habe ich da einen gedanklichen Fehler?
MfG
1§ 502. Vorfälligkeitsentschädigung.
(1) [1] Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. [2] Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
• 1. 21 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der
• vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig
• zurückgezahlten Betrags,
• 2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der
• vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
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Vielen Dank für Ihren Hinweis auf § 502 BGB. Die Vorschrift gilt aber nicht für Immobiliardarlehensverträge, wie § 503 BGB klarstellt, so dass ich in meinem Beitrag auf den § 502 BGB nicht eingegangen bin. Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die Bank nach wie vor die Vorfälligkeitsentschädigung konkret berechnen und die Vorgaben der Rechtsprechung beachten. Mit freundlichem Gruß, Pfefferle
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Sehr geehrter Herr Pfefferle,
ich habe mit Interesse Ihre Ausführungen gelesen; dazu hätte ich eine Frage.
Ich habe 2010 meine ETW verkauft und in diesem Zusammenhang meinen Kredit vorzeitig zurückbezahlt, natürlich mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung. Gibt es eine (Verjährungs-) Frist bis zu deren Ablauf man rückwirkend klären kann, ob die bezahlte VFE richtig berechnet wurde ?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus. Viele Grüße
M.B.
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Der Rückzahlungsanspruch bei zu viel gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung unterliegt der Verjährung. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, rasch überprüfen zu lassen, ob zu viel VFE gezahlt wurde.
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